Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen und Antworten zum Thema Versicherungsschutz.
Bei einem Austritt aus der Pensionskasse entfallen die Versicherungsleistungen für Invalidität und Tod. Grundsätzlich besteht eine Nachdeckung von 30 Tagen nach Austritt aus der Pensionskasse, danach jedoch sind Sie für die Risiken Tod und Invalidität nicht mehr versichert. Die Kombination mit Independent-Freizügigkeitskonto und Versicherungsschutz erlaubt Ihnen, diese Versicherungslücke zu schliessen.
Um einen Versicherungsschutz zu beantragen, senden Sie uns das Risikoschutzformular bitte vollständig ergänzt und unterzeichnet zu. Des weiteren muss die Freizügigkeitsleistung an die Stiftung überwiesen werden.
Es ist von Ihren Antworten auf dem Risikoschutzformular abhängig, ob ein zusätzlicher Arztuntersuch nötig ist. Sie werden von uns schriftlich über einen allfälligen Untersuch informiert. Bitte senden Sie uns das Formular mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Versicherungsbeginn zu, damit Sie genügend Zeit haben den Arzttermin wahrzunehmen.
Die Kosten für die Gesundheitsprüfung werden gem. TARMED-Tarif vom Rückversicherer übernommen.
Sie können eine Invalidenrente und/oder ein Todesfallkapital versichern. Die Höhe der jährlichen Invalidenrente richtet sich nach der Höhe Ihres Vorsorgevermögens und kann maximal 30% davon betragen. Im Schadenfall wird Ihnen die Rente nach einer Wartefrist von 24 Monaten monatlich ausbezahlt.
Das Todesfallkapital können Sie für maximal 300% des Vorsorgevermögens versichern. Das Kapital wird im Todesfall als einmalige Kapitalauszahlung zusätzlich zum Vorsorgevermögen ausgerichtet.
Der Versicherungsbeginn ist jeweils der 1. des Monats. Die Deckung tritt in Kraft, wenn Ihnen dies schriftlich von der Stiftung bestätigt wurde.
Die Prämie kann entweder vom Freizügigkeitsvermögen belastet oder in Rechnung gestellt werden. In Ausnahmefällen ist auch eine Rechnungsstellung an den Arbeitgeber möglich.
Der Versicherungsschutz kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf Monatsende gekündigt werden. Die Stiftung benötigt dafür einen schriftlichen, unterzeichneten Auftrag.
Der Versicherungsschutz endet spätestens mit dem Erreichen des AHV-Schlussalters, das heisst bei Frauen mit 64 Jahren und bei Männern mit 65 Jahren. Wird das Freizügigkeitskonto aufgelöst, erlischt der Versicherungsschutz nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist.
Nein. Da es sich um eine Summenversicherung handelt, werden Ihnen die versicherten Leistungen in jedem Fall ausbezahlt.
Die Versicherungsdeckung gilt weltweit. In Ländern mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko kann die Stiftung die Versicherungsdeckung einschränken oder gar verweigern. Bitte entnehmen Sie weitere Details in der Länderliste oder nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Independent
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