Bei Abreise in Drittstaaten

Barauszahlung des gesamten Vorsorgeguthabens

Wenn ein Vorsorgenehmer die Schweiz definitiv verlässt und nicht in einen EU- oder EFTA Staat ausreist, ist die Barauszahlung des gesamten Vorsorgeguthabens weiterhin zulässig.

 
 

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