Auf dieser Seite finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen und Antworten zum Thema Abreise Ausland.
Nein. Sie können das Freizügigkeitskonto auch bis spätestens zu Ihrem 70. Lebensjahr (bei Frauen ist das 69. Lebensjahr massgebend) stehen lassen. Das Freizügigkeitsvermögen unterliegt während dieser Zeit weder der Einkommens-, Vermögens- noch der Verrechnungssteuer.
Sie können keine Teilbezüge machen. Einzige Ausnahme ist, wenn Sie ich in ein EU/EFTA-Land abmelden. In diesem Fall muss der BVG-Anteil von Gesetzes wegen in der Schweiz bleiben. Dieser kann dann ab Ihrem 60. Lebensjahr resp. 59 Lebensjahr bei Frauen ebenfalls bezogen werden.
Die Vorsorgegelder müssen für die Abwicklung zur Freizügigkeitsstiftung Independent transferiert werden.
Anschliessend stellen Sie das Auszahlungsbegehren, in dem Sie den Antrag auf Barauszahlung sowie die notwendigen Unterlagen (siehe Checkliste Barauszahlung) vollständig an die Stiftung einreichen. Ihre Unterlagen werden dann von uns auf ihre Vollständigkeit überprüft. Sind die Dokumente in Ordnung, wird die Quellensteuer berechnet und abgezogen. Anschliessend überweisen wir den Betrag an Ihre gewünschte Bankverbindung. Sie erhalten als Bestätigung eine Schlussabrechnung, welche Ihnen eine Übersicht sämtliche Abzüge und Gebühren gibt.
Sobald uns die Unterlagen vollständig vorliegen, dauert es 10 Arbeitstage, bis die Zahlung auf Ihr Konto ausgelöst werden kann. Bitte beachten Sie allfällige Kündigungsfristen bei den Banken.
Seit dem neuen Scheidungsrecht, welches am 01.01.2017 in Kraft getreten ist, müssen sämtliche Auszahlungsformulare vom Partner mitunterzeichnet werden. Dies gilt für verheiratete Personen sowie Personen in eingetragener Partnerschaft. Aus Gründen der Sorgfaltspflicht müssen die Unterschriften zudem notariell beglaubigt werden.
Die Auszahlung auf eine ausländische Kontoverbindung kann nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
In Absprache mit der Stiftung können die Unterschriften auf dem Antrag auch von einem Notar beglaubigt werden. In diesem Fall ist zusätzlich eine Überbeglaubigung notwendig, die sogenannte Apostille. Diese reichen Sie zusammen mit dem Original Antrag auf Barauszahlung an uns ein.
Die Immatrikulationsbescheinigung (Gas-, Wasser- oder Stromrechnung) darf nicht älter als drei Monate sein. Dabei ist der Zeitpunkt massgebend, wann die Unterlagen bei uns eintreffen.
Die Vorsorgegelder können während drei Jahren nach dem Einkauf nicht bezogen werden. Dabei ist die Valuta des Einkaufs massgebend.
Die Austrittsabrechnung wird uns bei der Überweisung Ihrer Freizügigkeitsgelder direkt von Ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung zugestellt. Sie brauchen uns dieses Dokument nicht noch einmal zuzustellen.
Die Abwicklungsgebühr ist von der Höhe des Vorsorgevermögens abhängig und wird vor der Überweisung Ihrem Freizügigkeitskonto belastet.
Vorsorgevermögen | Gebühr |
---|---|
bis 0.5 Mio. | CHF 1'000.00 |
bis 1. Mio. | CHF 750.00 |
ab 1. Mio. | CHF 500.00 |
Ausnahme: Pauschal CHF 2'000 Beratungs- und Abwicklungsgebühr, sofern das Vorsorgekapital weniger als 12 Monate in Wertschriften investiert wurde.
Wichtig ist, dass zwischen Ihrem neuen Wohnsitzland und der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Wenn eine Rückforderung vorgesehen ist und Sie Ihre Vorsorgegelder ordnungsgemäss an Ihrem neuen Wohnsitz deklarieren, können Sie die Quellensteuer zurück fordern.
Auf der Website des Steueramtes Schwyz finden Sie das entsprechende Formular.
Die Besteuerung variiert von Land zu Land. Wir empfehlen Ihnen, dieses Thema mit einem lokalen Steuerberater zu klären.
Independent
Freizügigkeitsstiftung
Herrengasse 14
6430 Schwyz
T +41 41 819 60 73
F +41 41 819 60 69
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